Rezeptzuweisung – OLG verbietet „Makler“ für Rezepte

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Berlin, 20.06.2013 - Ärzte dürfen Apothekern keine Rezepte zuweisen – auch dann nicht, wenn ein Unternehmen dazwischen geschaltet ist. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschieden und damit das Urteil des Landesgerichts Karlsruhe aufgehoben. Das Verbot von Absprachen durch Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, sei weit zu fassen, so die Richter. Der verurteilte Apotheker muss nun Schadensersatz zahlen.

In dem Fall geht es um die Firma Patientenring, die Patienten des Universitätsklinikums Freiburg bei ihrer Entlassung über die Weiterbehandlung und die Versorgung mit Materialien und Hilfsmitteln berät. Das Unternehmen bietet den Patienten an, die Rezepte direkt an eine von drei Kooperationsapotheken zu faxen. Diese liefern das Arzneimitteln und nehmen bei der Übergabe das Originalrezept entgegen. Ein Freiburger Apotheker wurde wegen der Teilnahme an diesem Modell von einem Kollegen verklagt.

Das OLG hat das Konzept nun verboten: Aus Sicht der Richter sind die Mitarbeiter des Patientenrings „Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen“, die demnach keine Absprachen mit Apothekern über Rezeptzuweisungen treffen dürfen.

Patientenring hatte argumentiert, die Weiterleitung der Rezepte sei nicht Aufgabe der Klinikmitarbeiter – daher erfülle der Patientenring auch keine Aufgaben des Klinikums. Zudem könnten die Mitarbeiter schon von der beruflichen Qualifikation her nicht mit der Behandlung befasst sein.

Allerdings ist die Klinik zu 40 Prozent an dem Unternehmen beteiligt, dessen Mitarbeiter parallel auch einen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus haben. Patientenring nutzt außerdem die Räume, Telefone und Computer der Klinik, zahlt dafür aber ein Entgelt. In der Vorinstanz hatte dies gereicht, um die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit zu untermauern.

Vor dem OLG spielten die Verhältnisse keine Rolle mehr. Die Richter betonten, dass das Gesetz nicht eng, sondern weit auszulegen sei: Das Verbot soll die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit des Apothekers sichern. „Durch Absprachen hinsichtlich der Zuweisung von Verschreibungen können auch die mit der Behandlung von Krankheiten im weiteren Sinn befassten Personen mit einem Apotheker Einfluss auf dessen Entscheidungsprozesse und die Unabhängigkeit ausüben, weshalb diese generell verboten sind“, heißt es in dem Urteil.

Dabei ist es laut OLG irrelevant, ob die Zuweisungspraxis vertraglich vereinbart ist und ob es Gegenleistungen des Apothekers gab. Der Patientenring hatte außerdem argumentiert, dass es drei Kooperationsapotheken gebe und der verordnende Arzt keinen Einfluss auf die Auswahl der Apotheke habe.

Aus Sicht der Richter ist allerdings entscheidend, dass die Rezepte „unter Ausschluss anderer Apotheken unmittelbar einer einzelnen oder mehrerer Apotheken anteilsmäßig oder im Wechsel zukommen lassen“. Dies sei hier der Fall gewesen.

Der beklagte Apotheker muss dem Kläger nun Schadensersatz zahlen. Um die Höhe der Summe berechnen zu können, wurde der Apotheker verpflichtet, seinem Kollegen Auskunft über die Arzneimittel zu geben, die er im Rahmen der Kooperation mit dem Patientenring abgegeben hat.

(Quelle: www.apotheke-adhoc.de)

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